Steuerrückerstattungen bei handwerksleistungen

Wie geht das?

Wenn das Wohnzimmer nach Veränderung ruft, sei es durch neue Tapeten, ein Austauschen des Heizkessels oder die Erneuerung des Bodenbelags im Kinderzimmer, dann ist es an der Zeit, einen geschickten Handwerker zu engagieren. Was vielen nicht bewusst ist: Der Staat unterstützt Sie dabei, denn Handwerkerrechnungen können steuerlich abgesetzt werden. Details dazu und welche Leistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, erfahren Sie hier. 

 

Um Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. 

1. Es muss sich um eine selbstgenutzte Immobilie handeln

Handwerkerleistungen können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Arbeiten am eigenen Haus, dem dazugehörigen Grundstück oder in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung durchgeführt werden. Dazu zählen auch Wochenendhäuser, Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen. Wird die Wohnung zeitweise von Familienmitgliedern, wie zum Beispiel den Kindern, genutzt, wird dies auch als selbstgenutzte Immobilie betrachtet. 

Die steuerliche Erleichterung gilt für Renovierungsarbeiten, die Wiederherstellung und Verschönerung der Immobilie inklusive Haushalts- und Elektrogeräte wie Wasch- oder Geschirrspülmaschinen. Sogar die Kosten für den Schornsteinfeger können als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung aufgeführt werden. 

Auch Vermieter können sogenannte Erhaltungsaufwendungen steuerlich absetzen: Alle Reparaturen und Renovierungen zur Erneuerung vorhandener Teile oder Anlagen sind einbezogen. Egal, ob es um neue Fenster oder nur ein altes Abflussrohr geht – sämtliche Ausgaben können als „Werbungskosten“ im selben Jahr oder über mehrere Jahre verteilt (maximal fünf Jahre) in der Steuererklärung eingetragen werden. 

Eine Ausnahme besteht, wenn die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Hauskauf 15% des Kaufpreises überschreiten – in diesem Fall gelten sie noch als Anschaffungskosten. 

Neu geschaffener Wohnraum oder Nutzfläche wird nicht steuerlich gefördert. Beispielsweise kann der Bau einer Garage oder eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Allerdings sind Kosten für ein neues Dach oder das Streichen einer Garage abzugsfähig. 

Auch Mieter haben die Möglichkeit, Teile der Nebenkosten als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Hierzu gehören Kosten für den Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst und Treppenhausreinigung. 

Die Kosten für Wartung von Heizungen, Feuerlöschern oder Aufzügen sowie die Ausgaben für den Schornsteinfeger können Mieter ebenfalls in der Steuererklärung angeben und dadurch ihre Steuerlast um 20% der anfallenden Kosten mindern. 

Um diese steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen die abzugsfähigen Kosten detailliert in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sein. Alternativ reicht auch eine gesonderte Bescheinigung des Vermieters über den Anteil der Kosten zur Vorlage beim Finanzamt aus. 

2. Rechnungen für Handwerkerleistungen müssen per Überweisung beglichen werden

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis darüber, dass die Kosten für die Handwerkerleistungen tatsächlich bezahlt wurden. Für den Steuerabzug ist daher eine Zahlung per Überweisung zwingend erforderlich. Eine Quittung für Barzahlung reicht nicht aus. So wird sichergestellt, dass es sich um legale Arbeiten handelt und nicht um Schwarzarbeit. Es ist notwendig, eine offizielle Handwerkerrechnung einschließlich Überweisungsbeleg einzureichen. 

3. Es gibt einen Höchstbetrag, bis zu dem die Leistungen steuerlich geltend gemacht werden können

Sie können 20% des Rechnungsbetrags inklusive Mehrwertsteuer von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das gilt auch für Anfahrtskosten, Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplanen sowie Maschinenkosten, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen sind. 

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind jedoch nicht unbegrenzt absetzbar, sondern gemäß § 35a EStG auf einen jährlichen Betrag von 6.000 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass Sie maximal bis zu 1.200 Euro im Jahr für erbrachte Handwerkerleistungen zurückerhalten können. 

Um sicherzustellen, dass Sie die abzugsfähigen Kosten korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen oder sich direkt an das Finanzamt zu wenden. 

 

Fazit 

Es gibt eine Vielzahl von Handwerkstätigkeiten, die vom Finanzamt als absetzbare Handwerkerleistungen anerkannt werden. Dazu gehören beispielsweise: 

  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Arbeiten beim Austausch eines alten Heizgeräts
  • Reparaturen am Heizsystem oder sanitären Anlagen
  • Wärmedämmungsmaßnahmen
  • Sanierung eines Wasserschadens
  • Gebühren für den Schornsteinfeger
  • Kontrolle des Blitzableiters
  • Arbeiten am Dach und an der Fassade Ihrer Immobilie
  • Malerarbeiten am Haus oder in Ihrer Immobilie
  • Modernisierung Ihrer Einbauküche
  • Sanierungsarbeiten in Ihrem Badezimmer
  • Öffnen der Wohnungs- oder Haustüre durch einen Schlüsseldienst
  • Renovierungsarbeiten an Fenstern und Türen bzw. ihr Austausch
  • Pflasterarbeiten auf dem Grundstück der Immobilie
  • Verlegen von Bodenbelägen wie Teppichboden, Parkett oder Fliesen
  • Gartengestaltung
  • Beseitigung von Graffiti
  • Anbringen eines Insektenschutzgitters
  • Beseitigung von Hausschwamm
  • Stimmen eines Klaviers oder Flügels
  • Sanierung oder Trockenlegung von Mauerwerk
  • Bekämpfung von Schimmelpilz
  • Montagearbeiten bei der Lieferung von Möbeln
  • Reparatur von Haushalts- und Elektrogeräten wie Waschmaschinen oder Kühlschränken
  • Arbeiten an Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen 

 

Über Steuerrückerstattungen hinaus gibt es in Sachen Handwerksleistungen zudem attraktive Möglichkeiten, viele dieser Maßnahmen über KfW-Kredite oder in Form einer Bezuschussung durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) fördern zu lassen. Allerdings müssen Sie aufpassen: die Kombination aus KfW-/BAFA-Förderung und Steuervergünstigung ist nicht zulässig. Am besten kontaktieren Sie uns, um in einem Beratungsgespräch das Optimum aus Steuervergünstigung und KfW-/BAFA-Förderung zu ermitteln.